Allgemeine Geschäftsbedingungen der Nautic Electronics GmbH
§ 1 Geltung
der Bestimmungen
1. Die Lieferungen, Leistungen und
Angebote der Nautic Electronics GmbH (nachfolgend Verkäufer genannt) erfolgen
aus-
schliesslich
aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Diese gelten somit auch für alle
künftigen Geschäftsbeziehungen, auch
wenn sie nicht
nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Spätestens mit der Entgegennahme der
Ware oder Leistung gelten
diese Bedingungen
als angenommen. Gegenleistungen des Käufers unter Hinweis auf seine Geschäfts-
bzw. Einkaufsbe-
dingungen wird hiermit widersprochen.
2. Abweichungen von diesen
Geschäftsbedingungen sind nur wirksam, wenn der Verkäufer sie dem
Vertragspartner (Käufer =
Besteller)
schriftlich bestätigt.
§ 2 Angebot
und Vertragsabschluss
1. Die Angebote des Verkäufers sind
freibleibend und sämtliche Bestellungen bedürfen zur Rechtswirksamkeit der
schriftlichen
Bestätigung per
Brief, Email oder Fax durch den Verkäufer. Das gleiche gilt für Ergänzungen,
Abänderungen oder Nebenab-
reden.
2. Zeichnungen, Abbildungen, technische
Angaben, Masse und Gewichte oder sonstige Leistungsdaten sind nur verbindlich,
wenn dies
ausdrücklich schriftlich vereinbart wird. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen
und anderen Unterlagen behält
sich der Verkäufer
Eigentums- und Urheberrechte vor, sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht
werden. Der Verkäufer ist
verpflichtet, vom
Käufer als vertraulich bezeichnete Pläne nur mit dessen Zustimmung Dritten
zugänglich zu machen.
3. Die Lieferung ersetzt die Bestätigung.
4. Verkäufer und Käufer dürfen ihre
Vertragsrechte auf Dritte nur nach Zustimmung des Vertragspartners übertragen.
§ 3 Liefer-
und Leistungszeit
1. Die vom Verkäufer genannten
Termine und Fristen sind unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich schriftlich
etwas anderes
vereinbart wurde.
2. Liefer- und Leistungsverzögerungen
aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die dem Verkäufer die
Liefe-
rung wesentlich erschweren oder unmöglich machen - hierzu
gehören auch nachträglich eingetretene Materialbeschaffungs-
schwierigkeiten, Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung,
Personalmangel, Mangel an Transportmitteln, behördliche Anord-
nungen usw., auch wenn sie bei Herstellern und
Zulieferanten des Verkäufers oder deren Unterlieferanten eintreten -
hat der Verkäufer
auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie
berechtigen den Verkäufer,
die Lieferung bzw.
Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit
hinauszuschieben
oder wegen des
noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.
3. Der Verkäufer ist jederzeit zu
Teillieferungen und Teilleistungen berechtigt.
4. Die Lieferung erfolgt ausschliesslich
auf Rechnung und Gefahr des Käufers.
§ 4
Gefahrenübergang
1. Die Gefahr geht spätestens mit der
Absendung der Lieferteile vom Standort des Verkäufers auf den Käufer über, und
zwar
auch dann, wenn
Teillieferungen erfolgen oder der Verkäufer noch andere Leistungen, z. B. die
Versendungskosten oder
Anfuhr und
Aufstellung übernommen hat. Auf Wunsch des Käufers wird auf seine Kosten die
Sendung durch den Verkäufer
gegen Diebstahl,
Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschaden sowie sonstige versicherbare
Risiken versichert.
2. Verzögert sich der Versand infolge von
Umständen, die der Käufer zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tage der
Ver-
sandbereitschaft auf den Käufer über, jedoch ist der
Verkäufer verpflichtet, auf Wunsch und Kosten des Käufers die Versi-
cherung abzuschliessen, die dieser verlangt.
3. Angelieferte Gegenstände sind, auch
wenn Sie unwesentliche Mängel aufweisen, vom Verkäufer entgegenzunehmen. Bei
Annahmeverweigerung durch den Käufer ist der Verkäufer berechtigt, hierfür eine
Gebühr in Höhe von 15% des Rech-
nungsbetrages, mindestens aber CHF 300.-- dem Käufer in
Rechnung zu stellen.
§ 5
Rücktritt
1. Der Käufer kann vom Vertrag
zurücktreten, wenn dem Verkäufer die gesamte Leistung vor Gefahrenübergang
endgültig un-
möglich ist.
Dasselbe gilt bei Unvermögen des Verkäufers. Schadensersatzansprüche des
Käufers wegen eines solchen
Rücktritts sind
ausgeschlossen. Der Käufer kann auch dann vom Vertrag zurücktreten, wenn bei
einer Bestellung gleicharti-
ger Gegenstände die Ausführung eines Teils der Lieferung
unmöglich wird und er ein berechtigtes Interesse an der Ableh-
nung einer Teillieferung hat, ist dies nicht der Fall, so
kann der Käufer die Gegenleistung entsprechend mindern.
2. Liegt Leistungsverzug vor und
gewährt der Käufer dem in Verzug befindlichen Verkäufer eine angemessene
Nachfrist mit
der ausdrücklichen
Erklärung, dass er nach Ablauf dieser Frist die Annahme der Leistung ablehne,
und wird die Nachfrist-
nicht eingehalten,
so ist der Käufer zum Rücktritt berechtigt.
3. Tritt die Unmöglichkeit während des
Annahmeverzuges oder durch Verschulden des Käufers ein, so bleibt dieser zur
Gegen-
leistung in Höhe von mindestens 15% des Rechnungsbetrages
verpflichtet.
4. Der Käufer hat ferner Rücktrittsrecht,
wenn der Verkäufer eine ihm gestellte angemessene Nachfrist für die
Ausbesserung
oder
Ersatzlieferung bezüglich eines von Ihm zu vertretenden Mangels im Sinne der
Lieferbedingungen durch sein Ver-
schulden fruchtlos
verstreichen lässt. Das Rücktrittsrecht des Käufers besteht auch bei
Unmöglichkeit der Ausbesserung
oder
Ersatzlieferung durch den Verkäufer.
5. Ausgeschlossen sind, soweit
gesetzlich zulässig, alle anderen weitergehenden Ansprüche des Käufers,
insbesondere
Wandlung,
Kündigung, Minderung oder gegenseitige Verrechnung sowie auf Ersatz von Schäden
irgendwelcher Art, und
zwar auch von
solchen Schäden, die nicht im Liefergegenstand selbst entstanden sind.
§ 6 Preise
1. Die publizierten Preise verstehen
sich exklusive der gesetzlichen Mehrwertsteuer für eine Lieferung ab Werk,
aus-
schliesslich
Verpackung- und Versandkosten. Zusätzliche Leistungen, die im Zusammenhang mit
Lieferungen stehen, wer-
den, sofern
hierfür nicht besondere Vereinbarungen zwischen dem Käufer und Verkäufer
getroffen worden sind, nach Auf-
wand gesondert in
Rechnung gestellt. Es werden die am Tage der Lieferung gültigen Preise
berechnet. Bei Preis- und
Kostenerhöhungen
zwischen dem Vertragsabschluss und der Lieferung ist der Verkäufer berechtigt,
eine entsprechende
angemessene
Preisberichtigung vorzunehmen, sofern zwischen dem Vertragsabschluss und der
Lieferung ein Zeitraum von
mehr als vier
Monaten liegt. Reparaturen werden nur gegen Vorkasse oder Zahlung per Nachnahme
durchgeführt.
2. Bei sämtlichen auf der Webseite des
Verkäufers aufgeführten Preise handelt es sich um die jeweils
aktuellen Preises
exklusive Mehrwertsteuer.
Trotz sorgfältiger Erstellung haftet der Verkäufer nicht für allfällige
Druckfehler oder unrichtige
Preisangaben. Es gelten immer die Preise, welche der
Verkäufer dem Käufer schriftlich bestätigt.
§ 7
Lieferung
1. Die Lieferungen und Leistungen des
Verkäufers sind, soweit nichts anderes vereinbart wird, innerhalb von 30 Tagen
ab
Rechnungsdatum
netto zahlbar. Bei Erstgeschäften und bei Neukunden behält sich der Verkäufer
vor, Lieferungen nur ge-
gen Vorauszahlung
oder gegen Nachnahme auszuliefern. Die Ware gilt auch dann als geliefert, wenn
Sie nach Meldung der
Versandbereitschaft durch den Verkäufer an den Käufer durch ihn nicht
unverzüglich abgerufen wird. Soweit Skonto
gewährt wird,
ist Voraussetzung, dass bis dahin alle früheren Rechnungen durch den
Käufer beglichen wurden. Für die
Skontoberechnung
ist der Nettorechnungsbetrag nach Abzug von Mehrwertsteuer, Rabatten, Fracht
usw. massgeblich. Zur
Entgegennahme von
Checks oder Wechsel ist der Verkäufer nicht verpflichtet. Eine Bezahlung durch
den Käufer mittels
Check gilt erst nach dessen Einlösung und Gutschrift auf dem Bankkonto
des Verkäufers als getätigte Zahlung. Die Forde-
rung und ihre Fälligkeit bleiben
bis dahin unberührt. Für rechtzeitige Einlösung und Protesterhebung übernimmt
der Verkäu-
fer keine Gewähr. Allfällige Diskont-, Protest- und
Einzugsspesen gehen zu Lasten des Käufers. Bestehen mehrere Forde-
rungen gegen den Käufer, so bestimmt der Verkäufer die
Anrechnung eingehender Zahlungen.
2. Im Falle des Zahlungsverzuges des
Käufers stehen dem Verkäufer folgende Rechte zu:
2.1 Vom
Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen,
Eigentumsvorbehalt geltend zu
machen, gelieferte Ware in Besitz zu nehmen, Sicherheiten zu fordern, gestellte
Sicherheiten zu verwerten und alle
ausstehenden Zahlungen umgehend einzufordern. Zudem steht dem Verkäufer das
Recht zu, ohne weitere Ankündi-
gung an den Käufer die Forderung im
Eigentumsvorbehaltsregister auf Kosten des Käufers eintragen zu lassen.
Im Verzugsfall ist die vom Verkäufer gelieferte Ware gesondert zu lagern und
als Eigentum des Verkäufers kenntlich zu
machen. Die durch den Verkäufer an den Käufer gelieferte Ware darf weder weiter
verkauft noch verpfändet werden.
2.2 Der
Verkäufer kann für ausstehende Forderungen ab Fälligkeitsdatum einen
Verzugszins in Höhe von mindestens 1%
pro Monat sowie sämtliche Kosten, die er für die Eintreibung der ausstehenden
Forderung aufbringen muss, dem Käufer
in Rechnung stellen. Veränderungen der Gesellschaftsform des Käufers, der Inhaberschaft oder sonstige, die wirt-
schaftlichen Verhältnisse berührenden Umstände, sowie
Anschriftenänderungen in der Person oder den wirtschaftli-
chen Verhältnissen des Käufers berechtigen den Verkäufer nach dessen Beurteilung und Wahl.
a) Zahlung oder Sicherheitsleistung wegen fälliger oder gestundeter
Ansprüche aus sämtlichen bestehenden Verträ-
gen zu beanspruchen.
b) bis zur Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung die Erfüllung der
bestehenden Verträge zu verweigern, vom Ver-
trage zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.
3. Aufrechnung und Zurückstellung
sind, auch bei Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen, ausgeschlossen, es
sei
denn, dass die
Forderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.
§ 8
Eigentumsvorbehalt
1. Bis zur Bezahlung aller Ansprüche
aus der Geschäftsverbindung einschliesslich etwaiger Refinanzierung- oder Umkehrwech-
sel behält sich der Verkäufer das Eigentum an seinen
Warenlieferungen, die nur im ordnungsgemässen Geschäftsverkehr
veräussert werden
dürfen, vor.
2. Durch Verarbeitung dieser Waren erwirbt
der Käufer kein Eigentum an den ganz oder teilweise hergestellten Sachen, die
Verarbeitung
erfolgt unentgeltlich ausschliesslich für den Verkäufer. Sollte dennoch der
Eigentumsvorbehalt durch irgendwel-
che Umstände erlischen, so sind sich der Verkäufer
und Käufer schon jetzt darüber einig, dass das Eigentum an den Sa-
chen mit der Verarbeitung auf den Verkäufer übergeht, der
die Übereignung annimmt. Der Käufer bleibt deren unentgeltli-
cher Verwahrer.
3. Bei der Verarbeitung mit noch in
Fremdeigentum stehenden Waren erwirbt der Verkäufer Miteigentum an den neuen
Sa-
chen. Der Umfang dieses Miteigentums ergibt sich aus dem
Verhältnis des Rechnungswertes, der vom Verkäufer gelieferten
Ware zum
Rechnungswert der übrigen Ware.
4. Der Käufer tritt hiermit die Forderung
aus einem Weiterverkauf der Vorbehaltsware an den Verkäufer ab, und zwar auch
in
soweit, als die
Ware verarbeitet ist. Erhält das Verarbeitungsprodukt neben der Vorbehaltsware
des Verkäufers nur solche
Gegenstände, die
entweder dem Käufer gehörten oder aber nur unter dem sogenannten einfachen
Eigentumsvorbehalt ge-
liefert worden
sind, so tritt der Käufer die gesamte Kaufpreisforderung an den Verkäufer ab.
Im anderen Falle, d.h. beim Zu-
sammentreffen der Vorauszessionen an mehrere Lieferanten,
steht dem Verkäufer ein Bruchteil der Forderung zu, entspre-
chend dem Verhältnis des Rechnungswertes seiner
Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verarbeitenden Ge-
genstände.
5. Soweit die Gesamtforderungen des
Verkäufers durch solche Abtretungen zu mehr als 125 % zweifelsfrei gesichert
sind, wird
der Überschuss der
Aussenstände auf Verlangen des Käufers nach der Auswahl des Verkäufers
freigegeben.
6. Der Käufer kann, solange er seinen
Zahlungsverpflichtungen dem Verkäufer gegenüber nachkommt, bis zum Widerruf die
Aussenstände für
sich einziehen. Mit einer Zahlungseinstellung, der Beantragung oder Eröffnung
des Konkurses, eines ge-
richtlichen oder aussergerichtlichen Vergleichsverfahrens,
einem Check- oder Wechselprotest oder einer erfolgten Pfändung
erlischt das Recht
zum Weiterverkauf oder Verarbeitung der Waren und zum Einzug der Aussenstände.
Danach eingehende
abgetretene
Aussenstände sind sofort auf einen Sonderkonto anzusammeln.
7. Eine etwaige Warenrücknahme
erfolgt immer nur sicherheitshalber; es liegt darin, auch wenn nachträglich
Teilzahlungen ge-
stattet wurden,
kein Rücktritt zum Vertrag.
§ 9
Gewährleistungen
1. Auf den durch den Verkäufer
angebotenen Produkten wird eine Garantie von mindestens 12 Monaten ab
Bestellungsein-
gang gewährt. Je
nach Hersteller wird zum Teil auch eine länger währende Garantiefrist gewährt.
Die Garantieleistung be-
zieht sich auf
Materialfehler der durch den Verkäufer angebotenen Produkte, allerdings nicht
auf Arbeiten und allfällige Fol-
geschäden.
2. Die Gewährleistungsfrist beginnt mit
dem Lieferdatum. Werden Betriebs- oder Wartungsanweisungen nicht befolgt, Ände-
rungen an den Produkten vorgenommen, Teile ausgewechselt
oder Verbrauchsmaterial verwendet, die nicht den Original-
spezifikationen entsprechen, so entfällt jede
Gewährleistung.
3. Der Käufer muss dem Verkäufer Mängel
unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer Woche nach Eingang des Lieferge-
genstandes, schriftlich mitteilen. Mängel, die auch bei
sorgfältiger Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden kön-
nen, sind dem Verkäufer unverzüglich nach Entdeckung
schriftlich mitzuteilen.
4. Im Falle einer Mitteilung des Käufers,
dass die Produkte nicht der Gewährleistung entsprechen, verlangt der Verkäufer
nach
seiner Wahl, dass
a) das
schadhafte Teil bzw. Gerät zur Reparatur und anschliessend zur Rücksendung an
den Verkäufer geschickt wird;
b) der
Verkäufer das schadhafte Teil bzw. Gerät bereit hält und ein Servicetechniker
des Verkäufers zum Käufer geschickt
wird, um die Reparatur vorzunehmen. Falls der Käufer verlangt, dass
Gewährleistungsarbeiten vor Ort vorgenommen
werden, kann der Verkäufer diesem Verlangen entsprechen, wobei unter
Gewährleistung fallende Teile nicht berechnet
werden, während Aufwendungen wie Arbeitszeit und Reisekosten dem Verkäufer zu
vergüten sind.
5. Schlägt die Nachbesserung nach
angemessener Frist fehl, kann der Käufer nach seiner Wahl Herabsetzung der
Vergütung
oder
Rückgängigmachung des Vertrages verlangen.
6. Eine Haftung für normale Abnutzung ist
ausgeschlossen. Für Mängel in der Funktion von Geräten haftet der Verkäufer
nicht,
wenn die
Installation und/oder Inbetriebnahme des Gerätes nicht durch den Verkäufer oder
eine durch den Verkäufer autori-
sierte Vertretung erfolgt
ist.
7. Softwareprodukte, welche geöffnet
wurden, unterliegen keiner Garantie und können nicht zurückgenommen werden
§ 10
Erfüllungsort und Gerichtsstand
1. Für diese Geschäftsbeziehung und die
gesamte Rechtsbeziehung zwischen Verkäufer und Käufer gilt
Schweizerisches
Recht als
vereinbart.
2. Für Steitigkeiten
aus der zwischen dem Verkäufer und dem Käufer geschlossenen Rechtsbeziehung
gilt der Gerichtsstand
6370 Stans NW,
Schweiz als vereinbart.
3. Sollte eine Bestimmung dieser
Geschäftsbedingung oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen
unwirk-
sam sein oder werden, so wir hiervon die Wirksamkeit aller
sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.
In Fällen von
Unklarheiten oder nicht definierten Regelungen gilt grundsätzlich das
schweizerische Obligationenrecht (OR).
Rel050312
Liefer- / Versandkonditionen
Sämtliche auf unserer Homepage veröffentlichen Preise in CHF &
Euro sind exklusive der gesetzlichen Mehrwertsteuer aufgeführt
und verstehen sich ab Lager Nautic Electronics GmbH zuzüglich
Transportgebühren, Porto und Verpackung und MWST. Verkäufe
ins Ausland werden steuerfrei geliefert. Gesetzliche Steuern fallen bei
Verkäufen ins Ausland keine an. Zusätzliche Leistungen
werden, sofern hierfür nicht eine besondere Vereinbarung getroffen wurde, nach
Aufwand in Rechnung gestellt.
Es werden die am Tag der Lieferung gültigen Preise berechnet. Bei Preis-
und Kostenerhöhungen zwischen dem Vertragsabschluss
und der Lieferung ist die Nautic
Electronics GmbH berechtigt, eine entsprechende angemessene Preisberichtigung
vorzunehmen,
sofern zwischen Vertragsabschluss und der Lieferung ein Zeitraum von mehr
als 1 Monat liegt. Nautic Electronics GmbH stützt sich
auf die Preisangebote ihrer Lieferanten und kann dafür für deren Gültigkeit
keine Gewähr übernehmen. Preisänderungen bleiben
demzufolge jederzeit vorbehalten.
Bei erstmaligen Lieferungen und für Reparaturen ist Nautic Electronics
berechtigt, die Lieferung nur gegen Vorauszahlung oder
Zahlung gegen Nachnahme auszuführen.
Die Lieferung und Leistungen der Nautic Electronics GmbH sind, soweit
nicht anderes vereinbart wird, spätestens innerhalb von
30 Tagen ab Rechnungsdatum rein netto zahlbar. Die Ware gilt auch dann als
geliefert, wenn sie nach Meldung der
Versandbereitschaft an den Käufer durch diesen nicht unverzüglich abgerufen
oder eine Nachnahmesendung durch diesen
nicht entgegengenommen wird.
Für Sendungen unter einem Betrag von CHF 50.-- kann Nautic Electronics
GmbH je nach Beschaffungsart eines Artikels einen
Kleinmengenzuschlag von CHF 25.-- verlangen. Gefahr und Risiko des
Warenversandes gehen nach Versand ab Lager
Nautic Electronics GmbH an den Käufer
über. Im Auftrag und auf Wunsch des Käufers kann Nautic Electronics GmbH auf
seine
Kosten eine entsprechende
Transportversicherung abschliessen. Kosten für Verpackung, allfällige Steuern
und Versand werden
dem Kunden entsprechend den tatsächlich anfallenden Kosten in Rechnung
gestellt. Für Express-/Eilsendungen wird ein
Betrag von CHF 10.-- in Rechnung gestellt.
Wird zwischen Nautic Electronics GmbH und dem Käufer bezüglich
Versandart nichts Spezielles vereinbart, wird
Nautic Electronics GmbH stets die von ihr aus gesehen beste Versandart wählen.
Softwareprodukte, welche bereits geöffnet wurden, können nicht mehr
zurückgenommen werden.