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Allgemeine Geschäftsbedingungen der Nautic Electronics GmbH

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Nautic Electronics GmbH

§ 1 Geltung der Bestimmungen
     1.   Die Lieferungen, Leistungen und Angebote der Nautic Electronics GmbH (nachfolgend Verkäufer genannt) erfolgen aus-
           schliesslich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Diese gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch
           wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Spätestens mit der Entgegennahme der Ware oder Leistung gelten
           diese Bedingungen als angenommen. Gegenleistungen des Käufers unter Hinweis auf seine Geschäfts- bzw. Einkaufsbe-
           dingungen wird hiermit widersprochen.
      2.  Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen sind nur wirksam, wenn der Verkäufer sie dem Vertragspartner (Käufer =
           Besteller) schriftlich bestätigt.

§ 2 Angebot und Vertragsabschluss
      1.  Die Angebote des Verkäufers sind freibleibend und sämtliche Bestellungen bedürfen zur Rechtswirksamkeit der schriftlichen
           Bestätigung per Brief, Email oder Fax durch den Verkäufer. Das gleiche gilt für Ergänzungen, Abänderungen oder Nebenab-
           reden.
      2.  Zeichnungen, Abbildungen, technische Angaben, Masse und Gewichte oder sonstige Leistungsdaten sind nur verbindlich,
           wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wird. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behält
           sich der Verkäufer Eigentums- und Urheberrechte vor, sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Der Verkäufer ist
           verpflichtet, vom Käufer als vertraulich bezeichnete Pläne nur mit dessen Zustimmung Dritten zugänglich zu machen.
      3.  Die Lieferung ersetzt die Bestätigung.
      4.  Verkäufer und Käufer dürfen ihre Vertragsrechte auf Dritte nur nach Zustimmung des Vertragspartners übertragen.

§ 3 Liefer- und Leistungszeit
      1.  Die vom Verkäufer genannten Termine und Fristen sind unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes
           vereinbart wurde.
      2.  Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die dem Verkäufer die Liefe-
           rung wesentlich erschweren oder unmöglich machen - hierzu gehören auch nachträglich eingetretene Materialbeschaffungs-
           schwierigkeiten, Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung, Personalmangel, Mangel an Transportmitteln, behördliche Anord-
           nungen usw., auch wenn sie bei Herstellern und Zulieferanten des Verkäufers oder deren Unterlieferanten eintreten - 
           hat der Verkäufer auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen den Verkäufer,
           die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben
           oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.
      3.  Der Verkäufer ist jederzeit zu Teillieferungen und Teilleistungen berechtigt.
      4.  Die Lieferung erfolgt ausschliesslich auf Rechnung und Gefahr des Käufers.

§ 4 Gefahrenübergang
      1.  Die Gefahr geht spätestens mit der Absendung der Lieferteile vom Standort des Verkäufers auf den Käufer über, und zwar
           auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder der Verkäufer noch andere Leistungen, z. B. die Versendungskosten oder
           Anfuhr und Aufstellung übernommen hat. Auf Wunsch des Käufers wird auf seine Kosten die Sendung durch den Verkäufer
           gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschaden sowie sonstige versicherbare Risiken versichert.
      2.  Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Käufer zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tage der Ver-
           sandbereitschaft auf den Käufer über, jedoch ist der Verkäufer verpflichtet, auf Wunsch und Kosten des Käufers die Versi-
           cherung abzuschliessen, die dieser verlangt.
      3.  Angelieferte Gegenstände sind, auch wenn Sie unwesentliche Mängel aufweisen, vom Verkäufer entgegenzunehmen. Bei
           Annahmeverweigerung durch den Käufer ist der Verkäufer berechtigt, hierfür eine Gebühr in Höhe von 15% des Rech-
           nungsbetrages, mindestens aber CHF 300.-- dem Käufer in Rechnung zu stellen.

§ 5 Rücktritt
      1.  Der Käufer kann vom Vertrag zurücktreten, wenn dem Verkäufer die gesamte Leistung vor Gefahrenübergang endgültig un-
           möglich ist. Dasselbe gilt bei Unvermögen des Verkäufers. Schadensersatzansprüche des Käufers wegen eines solchen
           Rücktritts sind ausgeschlossen. Der Käufer kann auch dann vom Vertrag zurücktreten, wenn bei einer Bestellung gleicharti-
           ger Gegenstände die Ausführung eines Teils der Lieferung unmöglich wird und er ein berechtigtes Interesse an der Ableh-
           nung einer Teillieferung hat, ist dies nicht der Fall, so kann der Käufer die Gegenleistung entsprechend mindern.
      2.  Liegt Leistungsverzug vor und gewährt der Käufer dem in Verzug befindlichen Verkäufer eine angemessene Nachfrist mit
           der ausdrücklichen Erklärung, dass er nach Ablauf dieser Frist die Annahme der Leistung ablehne, und wird die Nachfrist-
           nicht eingehalten, so ist der Käufer zum Rücktritt berechtigt.
      3.  Tritt die Unmöglichkeit während des Annahmeverzuges oder durch Verschulden des Käufers ein, so bleibt dieser zur Gegen-
           leistung in Höhe von mindestens 15% des Rechnungsbetrages verpflichtet.
      4.  Der Käufer hat ferner Rücktrittsrecht, wenn der Verkäufer eine ihm gestellte angemessene Nachfrist für die Ausbesserung
           oder Ersatzlieferung bezüglich eines von Ihm zu vertretenden Mangels im Sinne der Lieferbedingungen durch sein Ver-
           schulden fruchtlos verstreichen lässt. Das Rücktrittsrecht des Käufers besteht auch bei Unmöglichkeit der Ausbesserung
           oder Ersatzlieferung durch den Verkäufer.
      5.  Ausgeschlossen sind, soweit gesetzlich zulässig, alle anderen weitergehenden Ansprüche des Käufers, insbesondere
           Wandlung, Kündigung, Minderung oder gegenseitige Verrechnung sowie auf Ersatz von Schäden irgendwelcher Art, und
           zwar auch von solchen Schäden, die nicht im Liefergegenstand selbst entstanden sind.

§ 6 Preise
      1.  Die publizierten Preise verstehen sich exklusive der gesetzlichen Mehrwertsteuer für eine Lieferung ab Werk, aus-
           schliesslich Verpackung- und Versandkosten. Zusätzliche Leistungen, die im Zusammenhang mit Lieferungen stehen, wer-
           den, sofern hierfür nicht besondere Vereinbarungen zwischen dem Käufer und Verkäufer getroffen worden sind, nach Auf-
           wand gesondert in Rechnung gestellt. Es werden die am Tage der Lieferung gültigen Preise berechnet. Bei Preis- und
           Kostenerhöhungen zwischen dem Vertragsabschluss und der Lieferung ist der Verkäufer berechtigt, eine entsprechende
           angemessene Preisberichtigung vorzunehmen, sofern zwischen dem Vertragsabschluss und der Lieferung ein Zeitraum von
           mehr als vier Monaten liegt. Reparaturen werden nur gegen Vorkasse oder Zahlung per Nachnahme durchgeführt.
      2.  Bei sämtlichen auf der Webseite des Verkäufers aufgeführten Preise handelt es sich um die jeweils aktuellen Preises
           exklusive Mehrwertsteuer. Trotz sorgfältiger Erstellung haftet der Verkäufer nicht für allfällige Druckfehler oder unrichtige
           Preisangaben. Es gelten immer die Preise, welche der Verkäufer dem Käufer schriftlich bestätigt.
 

 § 7 Lieferung   
      1.  Die Lieferungen und Leistungen des Verkäufers sind, soweit nichts anderes vereinbart wird, innerhalb von 30 Tagen ab
           Rechnungsdatum netto zahlbar. Bei Erstgeschäften und bei Neukunden behält sich der Verkäufer vor, Lieferungen nur ge-
           gen Vorauszahlung oder gegen Nachnahme auszuliefern. Die Ware gilt auch dann als geliefert, wenn Sie nach Meldung der
           Versandbereitschaft durch den Verkäufer an den Käufer durch ihn nicht unverzüglich abgerufen wird. Soweit Skonto
           gewährt wird, ist  Voraussetzung, dass bis dahin alle früheren Rechnungen durch den Käufer beglichen wurden. Für die
           Skontoberechnung ist der Nettorechnungsbetrag nach Abzug von Mehrwertsteuer, Rabatten, Fracht usw. massgeblich. Zur
           Entgegennahme von Checks oder Wechsel ist der Verkäufer nicht verpflichtet. Eine Bezahlung durch den Käufer mittels
           Check gilt erst nach dessen Einlösung und Gutschrift auf dem Bankkonto des Verkäufers als getätigte Zahlung. Die Forde-
           rung und ihre Fälligkeit bleiben bis dahin unberührt. Für rechtzeitige Einlösung und Protesterhebung übernimmt der Verkäu-
           fer keine Gewähr. Allfällige Diskont-, Protest- und Einzugsspesen gehen zu Lasten des Käufers. Bestehen mehrere Forde-
           rungen gegen den Käufer, so bestimmt der Verkäufer die Anrechnung eingehender Zahlungen.
      2.  Im Falle des Zahlungsverzuges des Käufers stehen dem Verkäufer folgende Rechte zu:
           2.1 Vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen, Eigentumsvorbehalt geltend zu
                machen, gelieferte Ware in Besitz zu nehmen, Sicherheiten zu fordern, gestellte Sicherheiten zu verwerten und alle
                ausstehenden Zahlungen umgehend einzufordern. Zudem steht dem Verkäufer das Recht zu, ohne weitere Ankündi-
                gung an den Käufer die Forderung im Eigentumsvorbehaltsregister auf Kosten des Käufers eintragen zu lassen.
                Im Verzugsfall ist die vom Verkäufer gelieferte Ware gesondert zu lagern und als Eigentum des Verkäufers kenntlich zu
                machen. Die durch den Verkäufer an den Käufer gelieferte Ware darf weder weiter verkauft noch verpfändet werden.
           2.2 Der Verkäufer kann für ausstehende Forderungen ab Fälligkeitsdatum einen Verzugszins in Höhe von mindestens 1%
                pro Monat sowie sämtliche Kosten, die er für die Eintreibung der ausstehenden Forderung aufbringen muss, dem Käufer
                in Rechnung stellen. Veränderungen der Gesellschaftsform des Käufers, der Inhaberschaft oder sonstige, die wirt-
                schaftlichen Verhältnisse berührenden Umstände, sowie Anschriftenänderungen in der Person oder den wirtschaftli-
                chen Verhältnissen des Käufers berechtigen den Verkäufer nach dessen Beurteilung und Wahl.
                a)  Zahlung oder Sicherheitsleistung wegen fälliger oder gestundeter Ansprüche aus sämtlichen bestehenden Verträ-
                     gen zu beanspruchen.
                b)  bis zur Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung die Erfüllung der bestehenden Verträge zu verweigern, vom Ver-
                     trage zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.
      3.  Aufrechnung und Zurückstellung sind, auch bei Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen, ausgeschlossen, es sei
           denn, dass die Forderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.

§ 8 Eigentumsvorbehalt
      1.  Bis zur Bezahlung aller Ansprüche aus der Geschäftsverbindung einschliesslich etwaiger Refinanzierung- oder Umkehrwech-
           sel behält sich der Verkäufer das Eigentum an seinen Warenlieferungen, die nur im ordnungsgemässen Geschäftsverkehr
           veräussert werden dürfen, vor.
      2.  Durch Verarbeitung dieser Waren erwirbt der Käufer kein Eigentum an den ganz oder teilweise hergestellten Sachen, die
           Verarbeitung erfolgt unentgeltlich ausschliesslich für den Verkäufer. Sollte dennoch der Eigentumsvorbehalt durch irgendwel-
           che Umstände  erlischen, so sind sich der Verkäufer und Käufer schon jetzt darüber einig, dass das Eigentum an den Sa-
           chen mit der Verarbeitung auf den Verkäufer übergeht, der die Übereignung annimmt. Der Käufer bleibt deren unentgeltli-
           cher Verwahrer.
      3.  Bei der Verarbeitung mit noch in Fremdeigentum stehenden Waren erwirbt der Verkäufer Miteigentum an den neuen Sa-
           chen. Der Umfang dieses Miteigentums ergibt sich aus dem Verhältnis des Rechnungswertes, der vom Verkäufer gelieferten
           Ware zum Rechnungswert der übrigen Ware.
      4.  Der Käufer tritt hiermit die Forderung aus einem Weiterverkauf der Vorbehaltsware an den Verkäufer ab, und zwar auch in
           soweit, als die Ware verarbeitet ist. Erhält das Verarbeitungsprodukt neben der Vorbehaltsware des Verkäufers nur solche
           Gegenstände, die entweder dem Käufer gehörten oder aber nur unter dem sogenannten einfachen Eigentumsvorbehalt ge-
           liefert worden sind, so tritt der Käufer die gesamte Kaufpreisforderung an den Verkäufer ab. Im anderen Falle, d.h. beim Zu-
           sammentreffen der Vorauszessionen an mehrere Lieferanten, steht dem Verkäufer ein Bruchteil der Forderung zu, entspre-
           chend dem Verhältnis des Rechnungswertes seiner Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verarbeitenden Ge-
           genstände.
      5.  Soweit die Gesamtforderungen des Verkäufers durch solche Abtretungen zu mehr als 125 % zweifelsfrei gesichert sind, wird
           der Überschuss der Aussenstände auf Verlangen des Käufers nach der Auswahl des Verkäufers freigegeben.
      6.  Der Käufer kann, solange er seinen Zahlungsverpflichtungen dem Verkäufer gegenüber nachkommt, bis zum Widerruf die
           Aussenstände für sich einziehen. Mit einer Zahlungseinstellung, der Beantragung oder Eröffnung des Konkurses, eines ge-
           richtlichen oder aussergerichtlichen Vergleichsverfahrens, einem Check- oder Wechselprotest oder einer erfolgten Pfändung
           erlischt das Recht zum Weiterverkauf oder Verarbeitung der Waren und zum Einzug der Aussenstände. Danach eingehende
           abgetretene Aussenstände sind sofort auf einen Sonderkonto anzusammeln.
      7.  Eine etwaige Warenrücknahme erfolgt immer nur sicherheitshalber; es liegt darin, auch wenn nachträglich Teilzahlungen ge-
           stattet wurden, kein Rücktritt zum Vertrag.

§ 9 Gewährleistungen
       1. Auf den durch den Verkäufer angebotenen Produkten wird eine Garantie von mindestens 12 Monaten ab Bestellungsein-
           gang gewährt. Je nach Hersteller wird zum Teil auch eine länger währende Garantiefrist gewährt. Die Garantieleistung be-
           zieht sich auf Materialfehler der durch den Verkäufer angebotenen Produkte, allerdings nicht auf Arbeiten und allfällige Fol-
           geschäden.
      2.  Die Gewährleistungsfrist beginnt mit dem Lieferdatum. Werden Betriebs- oder Wartungsanweisungen nicht befolgt, Ände-
           rungen an den Produkten vorgenommen, Teile ausgewechselt oder Verbrauchsmaterial verwendet, die nicht den Original-
           spezifikationen entsprechen, so entfällt jede Gewährleistung.
      3.  Der Käufer muss dem Verkäufer Mängel unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer Woche nach Eingang des Lieferge-
           genstandes, schriftlich mitteilen. Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden kön-
           nen, sind dem Verkäufer unverzüglich nach Entdeckung schriftlich mitzuteilen.
      4.  Im Falle einer Mitteilung des Käufers, dass die Produkte nicht der Gewährleistung entsprechen, verlangt der Verkäufer nach
           seiner Wahl, dass
           a)  das schadhafte Teil bzw. Gerät zur Reparatur und anschliessend zur Rücksendung an den Verkäufer geschickt wird;
           b)  der Verkäufer das schadhafte Teil bzw. Gerät bereit hält und ein Servicetechniker des Verkäufers zum Käufer geschickt
                wird, um die Reparatur vorzunehmen. Falls der Käufer verlangt, dass Gewährleistungsarbeiten vor Ort vorgenommen
                werden, kann der Verkäufer diesem Verlangen entsprechen, wobei unter Gewährleistung fallende Teile nicht berechnet
                werden, während Aufwendungen wie Arbeitszeit und Reisekosten dem Verkäufer zu vergüten sind.
      5.  Schlägt die Nachbesserung nach angemessener Frist fehl, kann der Käufer nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung
           oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen.
      6.  Eine Haftung für normale Abnutzung ist ausgeschlossen. Für Mängel in der Funktion von Geräten haftet der Verkäufer nicht,
           wenn die Installation und/oder Inbetriebnahme des Gerätes nicht durch den Verkäufer oder eine durch den Verkäufer autori-
           sierte Vertretung erfolgt ist.                                                                                                                                
      7.  Softwareprodukte, welche geöffnet wurden, unterliegen keiner Garantie und können nicht zurückgenommen werden

 § 10 Erfüllungsort und Gerichtsstand
      1.  Für diese Geschäftsbeziehung und die gesamte Rechtsbeziehung zwischen Verkäufer und Käufer gilt Schweizerisches 
           Recht als vereinbart.
      2.  Für Steitigkeiten aus der zwischen dem Verkäufer und dem Käufer geschlossenen Rechtsbeziehung gilt der Gerichtsstand
           6370 Stans NW, Schweiz als vereinbart.
      3.  Sollte eine Bestimmung dieser Geschäftsbedingung oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirk-
           sam sein oder werden, so wir hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.
           In Fällen von Unklarheiten oder nicht definierten Regelungen gilt grundsätzlich das schweizerische Obligationenrecht (OR).
 
Rel050312 

 

Liefer- / Versandkonditionen

Sämtliche auf unserer Homepage veröffentlichen Preise in CHF & Euro sind exklusive der gesetzlichen Mehrwertsteuer aufgeführt
und verstehen sich ab Lager Nautic Electronics GmbH zuzüglich Transportgebühren, Porto und Verpackung und MWST. Verkäufe
ins Ausland werden steuerfrei geliefert. Gesetzliche Steuern fallen bei Verkäufen ins Ausland keine an. Zusätzliche Leistungen
werden, sofern hierfür nicht eine besondere Vereinbarung getroffen wurde, nach Aufwand in Rechnung gestellt.

Es werden die am Tag der Lieferung gültigen Preise berechnet. Bei Preis- und Kostenerhöhungen zwischen dem Vertragsabschluss
 und der Lieferung ist die Nautic Electronics GmbH berechtigt, eine entsprechende angemessene Preisberichtigung vorzunehmen,
sofern zwischen Vertragsabschluss und der Lieferung ein Zeitraum von mehr als 1 Monat liegt. Nautic Electronics GmbH stützt sich
auf die Preisangebote ihrer Lieferanten und kann dafür für deren Gültigkeit keine Gewähr übernehmen. Preisänderungen bleiben
 demzufolge jederzeit vorbehalten. 

Bei erstmaligen Lieferungen und für Reparaturen ist Nautic Electronics berechtigt, die Lieferung nur gegen Vorauszahlung oder
Zahlung gegen Nachnahme auszuführen.

Die Lieferung und Leistungen der Nautic Electronics GmbH sind, soweit nicht anderes vereinbart wird, spätestens innerhalb von
30 Tagen ab Rechnungsdatum rein netto zahlbar. Die Ware gilt auch dann als geliefert, wenn sie nach Meldung der
Versandbereitschaft an den Käufer durch diesen nicht unverzüglich abgerufen oder eine Nachnahmesendung durch diesen
nicht entgegengenommen wird.

Für Sendungen unter einem Betrag von CHF 50.-- kann Nautic Electronics GmbH je nach Beschaffungsart eines Artikels einen
Kleinmengenzuschlag von CHF 25.-- verlangen. Gefahr und Risiko des Warenversandes gehen nach Versand ab Lager
 Nautic Electronics GmbH an den Käufer über. Im Auftrag und auf Wunsch des Käufers kann Nautic Electronics GmbH auf seine
 Kosten eine entsprechende Transportversicherung abschliessen. Kosten für Verpackung, allfällige Steuern und Versand werden
dem Kunden entsprechend den tatsächlich anfallenden Kosten in Rechnung gestellt. Für Express-/Eilsendungen wird ein
Betrag von CHF 10.-- in Rechnung gestellt.

Wird zwischen Nautic Electronics GmbH und dem Käufer bezüglich Versandart nichts Spezielles vereinbart, wird
Nautic Electronics GmbH stets die von ihr aus gesehen beste Versandart wählen.

Softwareprodukte, welche bereits geöffnet wurden, können nicht mehr zurückgenommen werden.

 


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